Promotionsstipendien

Die Barbara-Wengeler-Stiftung möchte den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich der Forschung auf den Gebieten der Vernetzung und des Austauschs zwischen Philosophie einerseits und den Neurowissenschaften und/oder der Kognitionswissenschaft und/oder der Künstlichen Intelligenz andererseits fördern, insbesondere durch die Unterstützung von Doktoranden. Die Barbara-Wengeler-Stiftung hat ihre Arbeit im August 2005 aufgenommen.
Die Unterstützung von Doktoranden (w/m/d) durch Verleihung von Promotionsstipendien ist ein Hauptanliegen der Stiftung. Diese Stipendien dienen der Förderung besonders qualifizierter Doktoranden, die ein anspruchsvolles  interdisziplinäres Dissertationsvorhaben bearbeiten oder bearbeiten wollen, das einen wichtigen wissenschaftlichen Beitrag im oben genannten Bereich erwarten lässt. Die Stiftung bittet HochschullehrerInnen ausdrücklich, ihre besten Doktoranden für die Promotionsförderung vorzuschlagen.

Finanzielle Förderung

Förderungsdauer

Die Regelförderungsdauer beträgt drei Jahre. Soweit es zur Sicherung des Förderungserfolgs oder der Qualität der wissenschaftlichen Arbeit notwendig ist, kann sie höchstens zweimal um je maximal sechs Monate verlängert werden, keinesfalls jedoch über vier Jahre hinaus (Höchstförderungsdauer).

Formale Voraussetzungen für die Bewerbung

  • ein zügig durchgeführtes Studium der Philosophie, Neurowissenschaft oder Kognitionswissenschaft
  • Höchstalter von 30 Jahren, in begründeten Fällen von 33 Jahren  am Ende der Förderung
  • ein weit überdurchschnittlicher Studienabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt
  • ein wissenschaftlich anspruchsvolles Dissertationsprojekt, das innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann
  • die Zulassung zur Promotion an einer deutschen Universität
  • Einreichung der Dissertation an einer deutschen Universität
  • Keine anderweitige finanzielle Absicherung der Promotion (z.B. Arbeitsverhältnis oder Doktorandenstipendium einer anderen Institution).

Auswahlverfahren

Es gibt keine festen Abgabefristen, eine schriftliche Bewerbung ist zu jedem Zeitpunkt möglich.  Die Bewerbung ist ausschließlich per e-mail an den Vorstandsvorsitzenden der Barbara-Wengeler-Stiftung, Prof. Dr. Thomas Metzinger (metzinger@uni-mainz.de), zu richten. Folgende Unterlagen sind, zusammengefasst in einer einzigen pdf-Datei, einzureichen:

  • einen ausformulierten Lebenslauf mit zusätzlicher tabellarischer Übersicht
  • ein Exposé des Dissertationsvorhabens (max. 15 Seiten) mit Angaben zum Stand der Forschung und der einschlägigen Literatur, zu den eigenen Vorarbeiten, zur Methode und zum geplanten Vorgehen, inklusive eines groben Zeitplans in deutscher oder englischer Sprache
  • neben dem Empfehlungsschreiben und Kurzgutachten des Erstbetreuers (w/m/d) das Gutachten eines zweiten Hochschullehrers (Professor, w/m/d), jeweils aus einem zweiten oben genannten Fachgebiet
  • eine Kopie des Studienabschlusszeugnisses
  • ein Resümee der schriftlichen Examensarbeit (soweit eine solche angefertigt wurde) auf zwei bis drei Seiten in deutscher oder englischer Sprache.

Unvollständige Bewerbungsunterlagen sowie Bewerbungen von Personen, die nicht sämtliche formalen Voraussetzungen erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.

Aus den Stellungnahmen beider Gutachter muss sich zweifelsfrei und eindeutig ergeben, dass das Vorhaben den oben genannten Zielen der Stiftung entspricht.
Die Begutachtung erfolgt in der Regel durch die Mitglieder des Stiftungsvorstands, der in Einzelfällen externe Gutachter (w/m/d) hinzuziehen kann. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsvorstands oder gegebenenfalls ein externer Gutachter führt darüber hinaus ein Auswahlgespräch und äußert sich vor allem zur Persönlichkeit des Bewerbers.
Mit den ausgewählten Bewerbern schließt die Stiftung anschließend einen schriftlichen Förderungsvertrag, der insbesondere vorsieht:

  • die Verpflichtung des Stipendiaten, nach 9, 12, 24 und 36 Monaten einen schriftlichen Bericht über den Stand der Arbeit abzuliefern,
  • das Recht der Stiftung, die Förderung aus billigem Ermessen vorzeitig zu beenden, wenn der Stipendiat nicht nachvollziehbar bewiesen hat, dass er das Dissertationsvorhaben erfolgreich abschließen wird.