Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich der Forschung auf den Gebieten der Vernetzung und des Austauschs zwischen Philosophie einerseits und den Neurowissenschaften und/oder der Kognitionswissenschaft und/oder der Künstlichen Intelligenz andererseits zu fördern. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von interdisziplinär ausgerichteten Promotionsstipendien, Förderung einzelner Forschungsprojekte und Auslandsstudienaufenthalte, sowie durch Druckkostenzuschüsse.
Bei der Förderung von Doktoranden soll die Stiftung nach folgenden Grundsätzen verfahren:
- Die Förderung wird von mindestens zwei Professoren aus jeweils einem der beiden betroffenen Fachgebiete befürwortet.
- Das Höchstalter am Ende der Förderung beträgt 30 Jahre.
- Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen kann sie um ein Jahr verlängert werden.
- Frauen und Männer sollen soweit als möglich gleichmäßig bedacht werden.
- Die Geförderten verpflichten sich, nach Eintritt in das Berufsleben einen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag an die Stiftung zurückzuzahlen.
Bei der Förderung einzelner Forschungsprojekte können Material- und Personalkosten bezuschusst werden. Es ist sicherzustellen, dass die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Druckkostenzuschüsse werden für die Veröffentlichung von Forschungsarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften gewährt. Die Stiftung soll nach Möglichkeit einmal jährlich den Barbara-Wengeler-Preis für eine interdiszplinäre und wissenschaftlich herausragende Nachwuchsarbeit auf den genannten Gebieten ausloben und vergeben. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die stiftungsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.